AGB
für die Bereitstellung und Nutzung des modularen Patientenmanagement-Systems InformaDent® durch die HeideSoft GmbH & Co. KG
Stand: 16.09.2026 Version: 2026-09-16.2
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsunterlagen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Bereitstellung und Nutzung der webbasierten Software InformaDent® sowie für damit verbundene Einrichtungs-, Schulungs-, Support-, Zusatz- und Schnittstellenleistungen der HeideSoft GmbH & Co. KG, Hubenkamp 3, 29614 Soltau (nachfolgend „HeideSoft“).
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
(3) Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn HeideSoft ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn HeideSoft in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Für den Vertragsinhalt gilt folgende Rangfolge:
- Individualabreden und ausdrücklich vereinbarte Sondervereinbarungen,
- Auftrag beziehungsweise Auftragsbestätigung einschließlich der dort aufgeführten Module, Preise und Leistungsbeschreibungen,
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- ergänzende Service- oder Schnittstellenvereinbarungen.
Die Auftragsverarbeitungsvereinbarung geht für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag den übrigen Vertragsunterlagen vor.
§ 2 Leistungsgegenstand und Systemgrenze
(1) HeideSoft stellt InformaDent® als webbasiertes, modular erweiterbares Patientenmanagement-System im vertraglich vereinbarten Umfang zur Nutzung über das Internet bereit.
(2) InformaDent® verbindet, strukturiert und managt digitale Patientenprozesse, soweit diese in den vereinbarten und technisch verfügbaren Modulen abgebildet werden. Dazu können insbesondere Aufnahme, Onboarding, Aufklärung, Dokumente, Signaturen, Kommunikation, Patientenportal, Termine, Rechnungen und bestätigte Schnittstellen gehören.
(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem beidseitig unterzeichneten Vor-Ort-Vertrag oder aus der unveränderlichen Bestellzusammenfassung und der Auftragsbestätigung. Die dort aufgeführten Modulbeschreibungen sind Bestandteil des Auftrags. Nicht ausgewählte Module, zukünftige Funktionen, Entwicklungsankündigungen oder allgemeine Darstellungen auf der Website sind nicht geschuldet.
(4) InformaDent® unterstützt die Praxis bei Organisation, Information, Kommunikation und Dokumentation. Die Software ersetzt weder die medizinische oder zahnärztliche Entscheidung noch die persönliche Aufklärung, Prüfung und Dokumentation durch die verantwortlichen Behandler. Der Kunde bleibt für die Einhaltung seiner berufs-, behandlungs-, dokumentations-, datenschutz- und abrechnungsrechtlichen Pflichten verantwortlich.
(5) Individuelle Anpassungen, zusätzliche Schnittstellen, Datenmigrationen, Branding-, Vor-Ort- oder Beratungsleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
(6) Die Bereitstellung eines geeigneten Internetzugangs, kompatibler Endgeräte, aktueller Browser und einer geeigneten lokalen Arbeitsumgebung ist Aufgabe des Kunden. Übergabepunkt der Leistung ist die Schnittstelle des von HeideSoft eingesetzten Systems zum öffentlichen Internet.
§ 3 Vertragsschluss im digitalen und vertriebsbegleiteten Prozess
(1) Darstellungen auf der Website, im Preisrechner, in Präsentationen und Produktunterlagen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
(2) Bei einer Online-Bestellung wählt der Kunde die gewünschten Module, ergänzt seine Unternehmens- und Kontaktdaten und erhält vor Abgabe eine vollständige Prüfübersicht. Eingabefehler können vor der Abgabe über die dafür vorgesehenen Bearbeitungsfunktionen berichtigt werden.
(3) Mit Betätigung der Schaltfläche Verbindlich bestellen gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot ab. Der Kunde bleibt hieran für zehn Kalendertage (240 Stunden) ab Zugang bei HeideSoft gebunden.
(4) HeideSoft bestätigt den Zugang einer elektronischen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg. Eine solche Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme des Angebots, sofern sie nicht ausdrücklich als Auftragsbestätigung bezeichnet ist.
(5) Im Online-Prozess kommt der Vertrag ausschließlich zustande, wenn HeideSoft das Angebot innerhalb der Bindungsfrist durch eine ausdrücklich als Auftragsbestätigung bezeichnete Erklärung annimmt. Sonstige vorbereitende Maßnahmen stellen keine Annahme des Angebots dar.
(6) Bei einem persönlichen Vor-Ort-Termin kann das aus derselben Preis- und Modullogik erzeugte Vertragsdokument unmittelbar abgeschlossen werden. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde und eine für HeideSoft vertretungsberechtigte Person dasselbe vollständige Vertragsdokument unterzeichnet haben. Eine gesonderte Auftragsbestätigung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Unterzeichnet nur der Kunde oder fehlt die Annahmeerklärung von HeideSoft, gelten die Bindungsfrist und Absatz 5 entsprechend.
(7) Unterbreitet HeideSoft nach einer Bestellung geänderte Konditionen, liegt darin noch keine Auftragsannahme. Bestätigt der Kunde den Änderungsvorschlag, gibt er ein entsprechend geändertes verbindliches Vertragsangebot ab und bleibt daran für zehn Kalendertage (240 Stunden) ab Zugang der Bestätigung bei HeideSoft gebunden. Der Vertrag kommt auch in diesem Fall erst nach Absatz 5 zustande.
(8) HeideSoft speichert die Bestell- und Vertragsdaten im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Nachweispflichten. Der Kunde erhält eine Ausfertigung des beidseitig unterzeichneten Vor-Ort-Vertrags oder die Bestellzusammenfassung sowie die jeweils einbezogenen Vertragsbedingungen in wiedergabefähiger Form. Vertragssprache ist Deutsch.
(9) Die einzelnen technischen Schritte bis zur Bestellung, die Möglichkeiten zur Berichtigung von Eingabefehlern, die Speicherung der Vertragsunterlagen und die Vertragssprache werden dem Kunden vor Abgabe der Bestellung erläutert. HeideSoft unterwirft sich für diesen Bestellprozess keinem besonderen Verhaltenskodex.
§ 4 Vergütung, Bruttopreise und Zahlung
(1) Es gelten die im beidseitig unterzeichneten Vor-Ort-Vertrag beziehungsweise in der Bestellzusammenfassung und Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Als brutto bezeichnete Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.
(2) Der Vor-Ort-Vertrag beziehungsweise die Bestellzusammenfassung weist laufende Entgelte, einmalige Einrichtungsentgelte, anwendbare Paket- und Sonderkonditionen sowie die daraus entstehenden Endpreise aus. Maßgeblich ist der dort ausgewiesene Endbetrag; bloße Zwischenwerte dienen nur der Nachvollziehbarkeit.
(3) Der Kunde wählt im Auftrag zwischen monatlicher und jährlicher Abrechnung. Wiederkehrende Entgelte werden für den jeweils gewählten Abrechnungszeitraum im Voraus berechnet. Die Wahl der jährlichen Abrechnung verändert weder Mindestlaufzeit noch Kündigungsregel.
(4) Bei monatlicher Abrechnung erfolgt die Zahlung per SEPA-Lastschrift. Bei jährlicher Abrechnung kann der Kunde zwischen SEPA-Lastschrift und Überweisung wählen. Das erforderliche SEPA-Mandat wird getrennt vom Auftrag erteilt.
(5) Bei Zahlung per SEPA-Lastschrift vereinbaren die Parteien eine gegenüber der Regelfrist verkürzte Vorabinformation von einem Kalendertag vor dem angekündigten Abbuchungstag. Die Vorabinformation kann insbesondere mit der Rechnung oder in einer anderen Mitteilung in Textform erfolgen und weist den einzuziehenden Betrag sowie den konkreten Abbuchungstag aus.
(6) Bei Zahlung per Überweisung sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen, sofern im Auftrag oder auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist. Einmalige Einrichtungsentgelte werden mit der ersten Rechnung nach Vertragsschluss berechnet, soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart ist.
(7) Bei jährlicher Abrechnung werden 3 % Skonto auf den vollständigen Rechnungsbetrag einschließlich einmaliger Einrichtungsentgelte gewährt, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rechnungszugang vollständig bezahlt beziehungsweise im vereinbarten SEPA-Verfahren erfolgreich eingezogen wird. Der reguläre Rechnungsbetrag, der Skontobetrag und der bei rechtzeitiger Zahlung verbleibende Zahlbetrag werden auf der Rechnung transparent ausgewiesen.
(8) Von HeideSoft ausdrücklich bestätigte Sonderkonditionen können insbesondere als prozentualer Nachlass, fester Endpreis, zeitlich begrenzte Vergünstigung, dauerhafte Vergünstigung oder abweichendes Einrichtungsentgelt vereinbart werden. Sie gelten nur für den im Vor-Ort-Vertrag beziehungsweise in Bestellzusammenfassung und Auftragsbestätigung bezeichneten Umfang und Zeitraum. Individualabreden gehen allgemeinen Preis- und Rabattregelungen vor.
(9) HeideSoft kann die wiederkehrenden Entgelte in angemessenem Umfang anpassen, soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten nach Vertragsschluss ändern und die Anpassung zur Abbildung dieser Veränderung erforderlich ist. Maßgebliche Kosten können insbesondere Kosten für Hosting, Infrastruktur, Fremdsoftware, technische Dienste, Personal und Support sein. Kostensteigerungen und Kostensenkungen werden nach denselben Grundsätzen berücksichtigt. Eine Anpassung darf nicht zu einer zusätzlichen Gewinnsteigerung führen.
(10) HeideSoft teilt dem Kunden Grund, Umfang und Zeitpunkt einer Preisanpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Festpreise sowie Sonderkonditionen, die ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum zugesagt wurden, bleiben bis zum Ablauf dieses Zeitraums unberührt. Der Kunde kann den Vertrag im Fall einer Preiserhöhung bis zum Wirksamwerden der Anpassung in Textform kündigen. Eine Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes wird für Entgelte, die nach ihrem Inkrafttreten entstehen, entsprechend berücksichtigt.
(11) Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. HeideSoft ist berechtigt, angemessene Mahn- und Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen.
(12) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 5 Einrichtung und Mitwirkung
(1) Umfang und Form der Einrichtung ergeben sich aus dem Auftrag. Die Einrichtung kann insbesondere die Bereitstellung des Zugangs, die Grundkonfiguration sowie vereinbarte Online-Einweisungen umfassen.
(2) Der Kunde stellt die für Einrichtung und Betrieb erforderlichen Informationen, Ansprechpartner, technischen Zugänge und Freigaben rechtzeitig bereit. Patientendaten dürfen nur über die dafür vorgesehenen und freigegebenen Produktwege übermittelt werden.
(3) Verzögerungen, die auf fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden beruhen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Erforderliche zusätzliche Leistungen können nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet werden.
(4) Der gewünschte Starttermin ist eine Planungsvorgabe. Ein verbindlicher Starttermin entsteht nur durch ausdrückliche Bestätigung von HeideSoft.
§ 6 Nutzungsrechte
(1) HeideSoft räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die vereinbarten Funktionen von InformaDent® für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.
(2) Die Nutzung ist auf die im Auftrag vereinbarte Praxis beziehungsweise Organisation, die vereinbarten Standorte und Benutzer beschränkt. Eine Überlassung an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von HeideSoft in Textform.
(3) Inhalte wie Animationen, Videos, Bilder, Texte, Vorlagen und Dokumentationsbausteine dürfen nur im vertraglich vereinbarten Umfang genutzt werden. Eine Vervielfältigung, Weitergabe, öffentliche Zugänglichmachung oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Praxis- beziehungsweise Webkontexts ist nicht gestattet, soweit keine ausdrückliche Erlaubnis vorliegt.
(4) Nutzungsrechte an Updates, Upgrades und Erweiterungen richten sich nach diesen AGB und dem jeweils vereinbarten Leistungsumfang.
(5) Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der für den jeweiligen Nutzungszeitraum fälligen Vergütung.
§ 7 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde prüft die Eignung der vereinbarten Funktionen für seine Praxisabläufe und stellt sicher, dass medizinische, fachliche, rechtliche, datenschutzrechtliche und organisatorische Entscheidungen durch hierfür qualifizierte Personen getroffen werden.
(2) Zugangsdaten sind geheim zu halten und durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Nutzung zu schützen. Verdächtige oder missbräuchliche Nutzung ist HeideSoft unverzüglich zu melden.
(3) Der Kunde darf nur Daten verarbeiten, für die eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht. Er erfüllt seine Informationspflichten und sonstigen Pflichten als Verantwortlicher nach der DSGVO.
(4) Störungen und erkennbare Mängel sind möglichst konkret und ohne ungesicherte Übermittlung von Patientendaten zu melden. Der Kunde unterstützt die Fehleranalyse in angemessenem Umfang.
(5) Vor der Nutzung neuer oder wesentlich geänderter Funktionen im Praxisbetrieb prüft der Kunde deren Eignung für den vorgesehenen Praxisablauf. Dokumente, Statusangaben, Datenübernahmen und sonstige Ergebnisse sind vor einer medizinischen, rechtlichen, abrechnungsbezogenen oder sonstigen verbindlichen Verwendung durch die verantwortliche Person zu prüfen.
§ 8 Betrieb, Wartung, Weiterentwicklung und Support
(1) HeideSoft wartet die Software und darf sie im Rahmen des technischen Fortschritts weiterentwickeln. Planbare Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit rechtzeitig angekündigt.
(2) HeideSoft darf Funktionen ändern, wenn der vereinbarte Vertragszweck dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Wesentliche nachteilige Änderungen werden rechtzeitig angekündigt.
(3) Verfügbarkeitszusagen, Reaktionszeiten und Wartungsfenster gelten nur, wenn sie im Auftrag, in einer Servicebeschreibung oder in einer Service-Level-Vereinbarung ausdrücklich festgelegt sind.
(4) Supportanfragen können über die bekannt gegebenen Kontaktwege eingereicht werden. HeideSoft bearbeitet Meldungen nach Dringlichkeit und im Rahmen der vereinbarten Leistungen. Bestimmte Reaktions- oder Bearbeitungszeiten gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
(5) Vorübergehende Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, die HeideSoft auch bei angemessener Sorgfalt nicht vorhersehen und nicht beherrschen kann, verlängern vereinbarte Leistungsfristen für die Dauer der Störung und einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 9 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften.
(2) Soweit HeideSoft personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Diese regelt insbesondere Weisungen, Vertraulichkeit, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Unterstützungspflichten sowie Rückgabe und Löschung.
(3) Der Kunde bleibt Verantwortlicher für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung der von ihm eingebrachten Daten, die Erfüllung der Betroffenenrechte und die fachliche Festlegung der Verarbeitungszwecke.
(4) HeideSoft nutzt personenbezogene Praxis- oder Patientendaten nicht zu eigenen Forschungs-, Werbe- oder Trainingszwecken, sofern hierfür keine gesonderte, wirksame Rechtsgrundlage und transparente Vereinbarung besteht.
§ 10 Schnittstellen und Drittsysteme
(1) Schnittstellen zu Drittsystemen, insbesondere zu Praxisverwaltungs- oder Signaturlösungen, sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich bestellt und für die konkrete Konfiguration technisch verfügbar sind.
(2) HeideSoft schuldet die eigene Schnittstellenleistung, nicht jedoch die unveränderte Verfügbarkeit, Funktionalität oder Vertragsleistung des Drittanbieters. Änderungen am Drittsystem können Anpassungen, Einschränkungen oder vorübergehende Unterbrechungen erforderlich machen.
(3) Der Kunde ist für seine Vertragsbeziehungen, Berechtigungen und erforderlichen Freigaben gegenüber dem Drittanbieter verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. HeideSoft handelt nicht im Namen von Ivoris, signotec oder anderen Drittanbietern.
(4) Verantwortungsbereiche für Datenschutz, Datenaustausch und Signaturverfahren richten sich nach der konkreten technischen Ausgestaltung, der Auftragsverarbeitungsvereinbarung und gegebenenfalls zusätzlichen Vereinbarungen. Eine bestimmte Rechtswirkung oder Anerkennung einer Signatur wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich und rechtlich geprüft zugesagt wurde.
(5) Beide Parteien informieren sich über erkennbare Schnittstellenfehler und wirken bei der Eingrenzung angemessen zusammen.
§ 11 Sperrung
(1) HeideSoft darf Zugänge vorübergehend sperren, soweit konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige, missbräuchliche oder unbefugte Nutzung bestehen oder die Sicherheit der Software, anderer Kunden oder betroffener Personen gefährdet ist.
(2) Soweit Art und Dringlichkeit der Gefahr es zulassen, wird der Kunde vor der Sperrung informiert und erhält Gelegenheit zur Abhilfe. Die Sperrung wird aufgehoben, sobald ihr Grund entfallen ist.
(3) Bei erheblichem Zahlungsverzug darf HeideSoft den Zugang nach vorheriger Mahnung, angemessener Fristsetzung und konkreter Androhung vorübergehend sperren. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 12 Laufzeit und Kündigung
(1) Soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für drei Monate geschlossen.
(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals in Textform gekündigt werden. Die Kündigung kann bereits während der Mindestlaufzeit erklärt werden; der Vertrag endet jedoch nicht vor Ablauf der Mindestlaufzeit.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Vor einer außerordentlichen Kündigung wegen einer behebbaren Pflichtverletzung ist grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.
(4) Endet der Vertrag wirksam vor Ablauf eines bereits vollständig vorausbezahlten jährlichen Abrechnungszeitraums, wird der auf den Zeitraum nach Vertragsende entfallende Anteil des im Voraus gezahlten wiederkehrenden Entgelts gutgeschrieben. Bereits erbrachte einmalige Leistungen und Einrichtungsentgelte werden nicht zeitanteilig erstattet. Gesetzliche und individualvertragliche Ansprüche bleiben unberührt.
(5) Zwingende gesetzliche Rechte zu Datenexport, Wechsel oder Löschung eines Datenverarbeitungsdienstes, insbesondere nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), bleiben von den vorstehenden Laufzeit- und Kündigungsregelungen unberührt. Für die Einleitung eines gesetzlich geregelten Wechselprozesses gilt eine Ankündigungsfrist von höchstens zwei Monaten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 13.
§ 13 Datenexport, Vertragsende und Löschung
(1) Der Kunde kann HeideSoft in Textform einen Datenexport in eine eigene IT-Infrastruktur, einen gesetzlich geregelten Wechselprozess oder die Löschung exportierbarer Daten und digitaler Vermögenswerte anfordern. Soweit für einen Wechselprozess Angaben zu einem Zielsystem oder einem berechtigten Empfänger erforderlich sind, stellt der Kunde diese rechtzeitig bereit.
(2) Ein gesetzlich geregelter Wechselprozess beginnt nach Ablauf einer Ankündigungsfrist von höchstens zwei Monaten. Daran schließt sich grundsätzlich eine Übergangsphase von höchstens 30 Kalendertagen an. Ist diese Frist aus technischen Gründen nicht einzuhalten, informiert HeideSoft den Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang des Wechselverlangens über die Gründe und die erforderliche alternative Übergangsphase; diese beträgt höchstens sieben Monate. Der Kunde kann die Übergangsphase einmal um einen Zeitraum verlängern, den er für seine Zwecke als geeignet bestimmt.
(3) Während einer gesetzlichen Übergangsphase unterstützt HeideSoft den Kunden und von ihm autorisierte Dritte im gesetzlich erforderlichen Umfang, handelt mit der erforderlichen Sorgfalt zur Wahrung der Geschäftskontinuität, erbringt die vertraglich vereinbarten Funktionen weiter, informiert über bekannte Risiken für die Leistungskontinuität und wahrt ein angemessenes Sicherheitsniveau für die zu übertragenden Daten.
(4) HeideSoft stellt die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte in einem zum Zeitpunkt des Exports verfügbaren, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit. Datenkategorien, Formate, bekannte technische Beschränkungen sowie die vom Export ausgenommenen Kategorien sind im jeweils aktuellen Datenexport-Register unter https://www.informadent.de/datenwechsel beschrieben. Dieses Register ist Bestandteil der vorvertraglich bereitgestellten Informationen zum Datenexport.
(5) Nach Abschluss einer gesetzlichen Übergangsphase bleiben die bereitgestellten Daten mindestens 30 Kalendertage zum Abruf verfügbar. Nach Ablauf dieser Abruffrist löscht HeideSoft die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte des Kunden, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder eine abweichende dokumentierte Weisung entgegensteht. In Sicherungskopien noch enthaltene Daten werden gesperrt und nach Maßgabe des jeweiligen Sicherungs- und Löschkonzepts gelöscht. Für personenbezogene Auftragsdaten gelten ergänzend die Regelungen der Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
(6) Gesetzlich verpflichtende Leistungen werden nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen erbracht. Etwaige gesetzlich zulässige Wechselentgelte sowie gesondert beauftragte Leistungen, die über die gesetzlich erforderliche Unterstützung hinausgehen, werden vor Beginn transparent in Textform mitgeteilt und nur nach vorheriger Vereinbarung erhoben.
(7) Bei einem gesetzlich geregelten Wechselprozess endet der Vertrag nach Ablauf der Ankündigungsfrist und erfolgreichem Abschluss des Wechselprozesses. Ein Löschverlangen berührt das im Übrigen vereinbarte Vertragsende nicht, soweit zwingendes Recht nichts anderes verlangt. Die vereinbarte Vergütung bleibt bis zum Vertragsende geschuldet. Danach werden die Zugänge des Kunden deaktiviert. Der Kunde ist dafür verantwortlich, bereitgestellte Daten rechtzeitig abzurufen und in seine eigene gesetzeskonforme Aufbewahrungs- und Dokumentationsumgebung zu übernehmen.
§ 14 Mängelrechte
(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Wirksames abweichend geregelt ist.
(2) Ein Mangel liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Nutzung wesentlich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Unerhebliche Abweichungen sowie Beeinträchtigungen durch ungeeignete Kundensysteme, fehlende Internetverbindung oder nicht von HeideSoft zu vertretende Drittsysteme stellen keinen Mangel der HeideSoft-Leistung dar.
(3) Der Kunde beschreibt Mängel nachvollziehbar und ermöglicht HeideSoft eine angemessene Prüfung und Nacherfüllung. HeideSoft bestimmt die Art der Nacherfüllung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden.
(4) Macht ein Dritter Schutzrechte an der vertragsgemäßen Nutzung geltend, informiert der Kunde HeideSoft unverzüglich und überlässt HeideSoft, soweit rechtlich zulässig, die Abwehr und Führung der Auseinandersetzung.
(5) Bei einem von HeideSoft zu vertretenden Rechtsmangel kann HeideSoft nach eigener Wahl die erforderlichen Nutzungsrechte beschaffen, die betroffene Leistung so ändern, dass Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, oder eine zumutbare gleichwertige Lösung bereitstellen. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 15 Haftung
(1) HeideSoft haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HeideSoft nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von HeideSoft.
(4) HeideSoft haftet nicht für Ausfälle öffentlicher Kommunikationsnetze oder externer Systeme, soweit diese außerhalb des Verantwortungs- und Einflussbereichs von HeideSoft liegen. Die Verantwortung für Auswahl, Beauftragung und Überwachung eigener Unterauftragnehmer bleibt unberührt.
(5) Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder soweit eine Haftung nach den vorstehenden Absätzen zwingend besteht.
§ 16 Inhalte, Animationen und Vorlagen
(1) Von HeideSoft bereitgestellte Animationen, Bilder, Texte, Vorlagen und Videos dürfen nur im vertraglich eingeräumten Umfang innerhalb der eigenen Praxis oder in einem ausdrücklich freigegebenen Webkontext genutzt werden.
(2) Eine Weitergabe an Dritte, eine eigenständige Vermarktung, ein Download zur externen Verbreitung oder eine Bearbeitung ist ohne vorherige Zustimmung von HeideSoft nicht gestattet.
(3) Soweit Inhalte technisch von HeideSoft bereitgestellt werden müssen, verwendet der Kunde die vorgegebene Einbindungsart und entfernt oder umgeht keine Rechte- oder Quellenhinweise.
(4) Bei einem konkreten Verdacht auf eine rechtswidrige Nutzung darf HeideSoft den betroffenen Inhalt vorübergehend sperren, nachdem der Kunde – soweit möglich – informiert und zur Abhilfe aufgefordert wurde.
§ 17 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen geheim.
(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits bekannt oder öffentlich zugänglich waren, ohne Vertragsverletzung öffentlich werden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
(3) Datenschutzrechtliche Vertraulichkeitspflichten und gesetzliche Berufsgeheimnisse bleiben unberührt.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Leistungs- und Erfüllungsort ist Soltau, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Soltau, wenn beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht eine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
(5) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.